Allgemeine Geschäftsbedingungen von Autofabrik Hessen

Stand: Juni 2010

 

1. Anwendungsbereich

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge, Kauf und Werkverträge, Lieferungen ohne Einbau (Warenlieferungen), Lieferungen mit Einbau (Montagen) sowie alle Dienst- und Serviceleistungen. Die Bedingungen gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmen, soweit nachfolgend keine ausdrücklichen Einzelregelungen nur für Unternehmer oder Verbraucher getroffen werden. Sie gelten gleichfalls im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen auch für nachfolgende Geschäftsbeziehungen. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner gelten nur, wenn diese von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

 

2. Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande. Nebenabreden bestehen nicht. Rechte und Pflichten aus geschlossenen Verträgen können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen werden.

 

3. Lieferfristen, Termine, Ersatzleistungen

Die von uns oder von einer von uns beauftragten Person genannten Liefer- und Leistungsfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Leistungstermine- oder Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Wird unsere rechtzeitige Leistung durch unvorhergesehene und von uns nicht zu beeinflussende Ereignisse behindert, verlängern sich unsere Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen an, sind beide Vertragsseiten zum Rücktritt berechtigt. Werden vereinbarte Fristen bei Lieferungen und Montagen aus anderen Gründen überschritten, sind Schadensersatzansprüche auf den Betrag der vereinbarten Vergütung beschränkt, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Müssen für die Ausführung einer Leistung nach Auftragserteilung Teile bestellt werden und werden diese vom Lieferanten innerhalb von 6 Wochen nicht geliefert, sind beide Vertragsseiten zum Rücktritt berechtigt. Kann eine Montage oder Reparatur einer Autoscheibe nicht erbracht werden, so können wir dem Kunden als Ersatz eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung anbieten.

 

4. Preise, Zahlung, Aufrechnung

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, einschließlich Mehrwertsteuer. Ändert sich die Mehrwertsteuer vor verzugsfreier Ausführung unserer Leistung, so sind wir berechtigt, die Änderung auf den Kunden umzulegen. Unsere Kaufpreis- und Werklohnforderungen sind bei Abnahme bzw. Lieferung sofort in bar oder mit EC-Karte fällig. Erfolgt entsprechend einer gesonderten Vereinbarung keine sofortige Bezahlung, so sind unsere Rechnungen, sofern kein besonderer Zahlungstermin vereinbart wurde, ohne Abzug 1 Woche nach Rechnungsdatum fällig. Kaufleute haben ab Fälligkeit 8 Prozentpunkte, Privatkunden im Verzugsfalle Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung. Fehlt eine ausdrückliche Preisvereinbarung, so ist gemäß § 632 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus anderen oder früheren Geschäften kann nicht geltend gemacht werden.

 

5. Abnahme, Mängelrügen

Der Kunde ist zur Abnahme unserer Werkleistungen verpflichtet. Nimmt er ein mangelhaftes Werk ab, ob schon er den Mangel kennt, so stehen ihm Rechte wegen Sachmängeln nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. Sichtbare Mängel unserer Leistung sollen unverzüglich nach Empfang der Ware bzw. bei Abnahme des Fahrzeuges, dessen Autoscheiben von uns erneuert oder repariert wurden, geltend gemacht werden. Zunächst versteckte Mängel, z. B. Undichtigkeiten, sollen spätestens 2 Wochen nach Sichtbarwerden des Mangels gerügt werden. Der Kunde hat uns Gelegenheit zur Besichtigung und Prüfung gerügter Mängel zu geben.

 

Keine Sachmängel sind:

a. Schäden durch unsachgemäße Bedienung oder Handhabung kundenseitig, z. B. durch schadhafte Scheibenwischer, Eiskratzer u. ä.,

b. anderes Eigenverschulden des Kunden,

c. Mängel, die bei Vertragsabschluss bereits vorhanden waren,

d. Normaler Verschleiß vorhandener oder eingebauter Teile.

Keine Mängel stellen ferner beispielsweise auch folgende technisch-physikalisch bedingten Erscheinungen an Gläsern dar:

 

6. Gewährleistung und Haftung bei Mängeln

Bei Vorliegen eines Sachmangels gem. §§ 434 oder 633 Absatz 2 BGB hat der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen. Dies gilt auch für Reparaturen, die im Regelfall nur durch Scheibentausch nachgebessert werden können. Sind wir als Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, so können wir diese wahlweise durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen. Schlägt auch eine dritte Nacherfüllung fehl, so stehen dem Kunden sämtliche Rechte wegen Mängeln nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu. Der Rücktritt vom Vertrag oder die Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung sind jedoch ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Rechte wegen Sachmängeln bei Kauf, Reparaturen und anderen werkvertragliche

Leistungen nach §§ 434, 634 BGB verjähren, wenn der Kunde Verbraucher ist, nach 2 Jahren, in 1 Jahr gegenüber Unternehmen. Unsere gesetzliche Haftung für Schadenersatz bei Pflichtverletzungen ist wie folgt beschränkt:

 

7. Garantie

Auf die Dichtigkeit der eingebrachten Abdichtmaterialien gewähren wir 12 Jahre und auf die Weiterreißfestigkeit reparierter Steinschläge gewähren wir 6 Jahre Garantie. Die Garantie beinhaltet die kostenlose Nachbesserung durch uns. Bei Nachbesserung im Falle der Steinschlagreparatur, wandeln wir die Beauftragung zur Neuverglasung und tauschen die Scheibe zu vorherigen Abrechnungsbedingungen (Teilkasko: gleiche Schadensnummer) unter Anrechnung bereits bezahlter Reparaturkosten aus. Die Garantie umfasst nicht die Beseitigung von Schäden, die durch nachträgliche äußerliche Einwirkungen entstanden sind (z.B. weitere Steinschlagschäden, Hagel, Vandalismus). Sie erlischt bei Vornahme von Eigenreparaturen durch den Kunden oder Fremdreparaturen bei anderen Werkstätten. Ansprüche aus der Garantie sind nicht übertragbar.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vor. Soweit eingefügte Ersatzteile bei Scheibenaustausch oder bei Reparaturen nicht wesentliche Bestandteile werden, behalten wir uns als Werkunternehmer das Eigentum auch an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und haben wir als Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt oder machen Schadenersatz statt der Leitung geltend, können wir den Gegenstand zum Zweck des Ausbaues der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaues trägt in diesem Falle der Kunde. Ist der Kunde Unternehmer, so ist ihm die Weiterveräußerung bei uns gekaufter Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet. Der Kunde tritt uns schon jetzt aus seiner Forderung aus dem Weiterverkauf der Ware gegenüber seinen Abnehmern einen erstrangigen Teilbetrag der Forderung in Höhe unserer Forderung zuzüglich 10 % Sicherheit ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt'). Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist bis auf Widerruf zum Forderungseinzug berechtigt, sofern er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät und die Einzugsermächtigung deshalb widerrufen wird. Im Falle des Widerrufs ist der Kunde zur Auskunftserteilung über die an uns abgetretenen Forderungen verpflichtet in dem Umfang, der zu eigenen Geltendmachung der Forderung erforderlich ist. Treten wir wegen Zahlungsverzuges des Kunden vom Vertrag zurück, ist der Kunde zur Herausgabe der gelieferten Vorbehaltsware verpflichtet.

 

9. Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist, sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat ausschließlicher Gerichtsstand Hünfelden. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag ist der Sitz der Firma in 65597 Hünfelden.

 

10. Datenschutz

Sofern der Kunde bzw. Auftragnehmer eingewilligt hat, verwendet Autofabrik Hessen die Vertragsdaten bzw. die personenbezogenen Daten aus Kundenakquise, Auftragserteilung und Auftragsabwicklung auch für die allgemeine Kundenberatung, zur bedarfsgerechten Gestaltung der von Kunden und Auftragsnehmer genutzten Dienstleistungen, zu Werbezwecken und zur Marktforschung. Die Weitergabe zu diesen Zwecken erfolgt ausschließlich an Autofabrik Hessen Unternehmensbereiche und Partnerfirmen der Autofabrik Hessen die aus dem Geschäftszweck der Autofabrik Hessen ersichtlich sind. Eine Weitergabe an andere Gesellschaften oder dritte Personen erfolgt nicht, es sei denn der Kunde hat dem ausdrücklich und gesondert zugestimmt oder Autofabrik Hessen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dazu verpflichtet. Die Verarbeitung für Werbezwecke etc. unterbleibt, wenn die Einwilligung widerrufen wird. Der Widerruf ist jederzeit schriftlich möglich.

 

11. Teilunwirksamkeit (Salvatorische Klausel)

Die vorstehenden Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen im vollen Umfang wirksam.